Unsere Stromtarife für Handel und Gewerbe
Stand: 01.01.2011
Strom ist die Energiegrundlage für nahezu alle Handels- und Gewerbebetriebe. Er bringt Licht in die tägliche Arbeit, lässt Computer und Motoren laufen und garantiert Leistungsfähigkeit rund um die Uhr, Tag für Tag.
Mit unserem Gewerbestromtarif bieten wir unseren Kunden ein solides, verlässliches und preisgünstiges Stromprodukt. Auch unsere Gewerbestromtarife basieren ab 01.04.2011 auf Strom aus 100% erneuerbaren Energiequellen.
Tarife ohne Leistungsmessung
| Arbeitspreis |
Netto |
Brutto |
| Gewerblicher und sonstiger Bedarf |
18,58 ct/kWh |
22,11 ct/kWh |
| zusätzlich für gemessene Schwachlast |
16,51 ct/kWh |
19,65 ct/kWh |
Fester Leistungspreis
| Fester Leistungspreis |
Netto |
Brutto |
| Gewerblicher und sonstiger Bedarf |
120 €/Jahr |
142,80 €/Jahr |
| zusätzlich für gemessene Schwachlast |
30,68 €/Jahr |
36,51 €/Jahr |
Durchschnittshöchstpreis
| Arbeitspreis |
Netto |
Brutto |
| Durchschnittshöchstpreis |
34,61 ct/kWh |
41,19 ct/kWh |
Verrechnungspreise
| Fester Leistungspreis |
Netto |
Brutto |
| Eintarifzähler |
30,68 €/Jahr |
36,51 €/Jahr |
| Zweitarifzähler |
30,68 €/Jahr |
36,51 €/Jahr |
| Tarifschaltung |
24,54 €/Jahr |
29,20 €/Jahr |
Die Bruttopreise enthalten die gesetzliche Mehrwertsteuer von z.Z. 19 %.
Die verbrauchsabhängigen Preise in ct/kWh enthalten:
- Belastungen aus dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien. Belastungen aus dem Gesetz zum Schutz der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung.
- In den Arbeitspreisen ist die Stromsteuer entsprechend dem Stromsteuergesetz (StromStG) vom 19.03.1999 enthalten. Sie beträgt zz. 2,05 ct/kWh (netto).
- Die Tarifpreise enthalten eine Konzessionsabgabe, die an die Stadt Brühl abgeführt wird. Die Konzessionsabgabe beträgt bei Lieferung im Rahmen der Schwachlastregelung 0,61 ct/kWh (netto), ansonsten 1,59 ct/kWh (netto).
Steuerermäßigung nach §9 StromStG
Für Kunden, die nach § 9 StromStG einen ermäßigten Steuersatz zu entrichten haben, werden die Arbeitspreise der Allgemeinen Tarife entsprechend herabgesetzt. Die Steuerermäßigung ist ggf. auch rückwirkend ab dem im Erlaubnisschein angegebenen Datum zu berücksichtigen.